Promotionsstipendium: Antonia Ruck

Herleitung und Anwendung am Beispiel der Rücknahme von Maßnahmen des European Green Deal

Mit Verabschiedung des „EU Green Deal“ hatte die EU eine Vorreiterrolle im globalen Klimaschutz eingenommen. Mittlerweile stehen indes Diskussionen um die Rücknahme beschlossener Umweltschutzmaßnahmen im Fokus. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur über ein umweltrechtliches Rückschrittsverbot diskutiert.

Im menschenrechtlichen Kontext anerkannt, gebietet ein Rückschrittsverbot, dass auf normativer Ebene das Schutzniveau eines Grundrechts nicht abgesenkt werden darf. Werden Schutzmaßnahmen revidiert, müssen sie kompensiert werden. Ob ein Rückschrittsverbot im umweltrechtlichen Kontext besteht, ist strittig. Auf europäischer Ebene könnte sich ein Rückschrittsverbot aus Artikel 11 in Verbindung mit 191 AEUV ableiten lassen. Ebenso hat sich die EU im europäischen Recht wie auch auf internationaler Ebene zu einer Verbesserung der Umwelt verpflichtet. Auch darauf könnte sich eine umgekehrte Verpflichtung ergeben, das Schutzniveau nicht abzusenken.

In Zeiten großer Fliehkräfte innerhalb der Europäischen Union – gerade im Bereich Umweltschutz – möchte ich in meiner Dissertation den roten Linien für den Umweltschutz nachgehen und einen Beitrag zu einer rechtssicheren Gestaltung der Zukunft leisten.

AZ: 20026/015

Zeitraum

01.07.2026 - 29.02.2028

Institut

Universität Augsburg
Juristische Fakultät
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht,

Betreuer

Prof. Dr. Thomas Möllers