Windenergie und Naturschutz im rechtlichen Spannungsfeld

Wie können Gesetzgebung und Rechtsprechung den naturschutzverträglichen Ausbau der Windenergie unterstützen? (Promotions-Stipendium)

Die Windenergie ist ein wichtiger Bestandteil der politisch gewollten Energiewende. Um den vollständigen Ausstieg aus Atomenergie und fossilen Energiequellen zu ermöglichen, ist es u.a. erforderlich, die Windenergie an Land weiter auszubauen.

Mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen zeigt sich jedoch ein gewisses Spannungsfeld dadurch dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) mit nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden sein können. Dies ist nicht nur auf der Planungs-, sondern gerade auch auf der Zulassungsebene zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund untersuchte Dr. Joyce von Marschall in ihrer DBU-geförderten Dissertation an der Bucerius Law School, ob das geltende Naturschutzrecht und der für die Energiewende benötigten Ausbau von Windenergie auf Land in schonenden Einklang gebracht werden können. Aus ihren Erkenntnissen leitete sie pragmatische Lösungsansätze für die unterschiedlichen Ebenen der Zulassung, des Raumordnungsrechts und der Bauleitplanung ab. Einige Beispiele:

Die Zulassung von Windenergieanlagen könnte dadurch erleichtert werden, dass Landschaftsschutzgebiete auf Aktualität und Notwendigkeit überprüft werden. Ggf. können dann – unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Landschaftsschutzes – zusätzliche Bereiche für die Windenergienutzung freigegeben werden.

Über das Raumordnungsrecht könnten Mindestvorgaben für Windenergienutzung in einem bestimmten Bereich gemacht und dadurch der Bau von mehr Windenergieanlagen gefördert werden.

Auf der Ebene der Bauleitplanung könnten die jeweiligen Plangeber im Bebauungsplan die für eine effiziente Stromgewinnung erforderliche Höhe für Windräder zulassen – sofern davon keine nahegelegene Wohnbebauung betroffen ist.

Weitere Informationen zu dem Promotions-Stipendium von Dr. Joyce von Marschall finden Sie in unserer Datenbank.

AZ 20013/288

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Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) können mit nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden sein.