Ja, die Green Start-up-Förderung wird grundsätzlich als De-minimis-Beihilfe entsprechend der Allgemeinen De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 2023/2831 vom 13.12.2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj) gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. De-minimis-Beihilfen dürfen erst gewährt werden, nachdem über eine Eigenerklärung der Antragstellenden sichergestellt ist, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen diesen Höchstbetrag von 300.000 € in drei Jahren nicht übersteigt. Bitte beachten Sie: Nicht jede Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe.
Die Förderung sieht vor, das Gründungsteam finanziell zu unterstützen. Um eine Vollzeittätigkeit im Start-up zu ermöglichen, kann für die jeweiligen Personen die Förderung eines Beitrages zum Lebensunterhalt mit bis zu 2.000 Euro monatlich für 24 Monate beantragt werden. Der Betrag bezieht sich personenbezogen jeweils auf ein Vollzeitäquivalent von 160 Stunden pro Monat; bei einer Teilzeittätigkeit kann der entsprechende Bruchteil angesetzt werden. Sind im Unternehmen arbeitsvertraglich höhere Bezüge vereinbart, kann sich die DBU in begründeten Fällen bis zur o. g. Höhe an diesen Kosten des Unternehmens beteiligen. Der nicht geförderte Anteil ist der DBU als Eigenanteil nachzuweisen. Bitte beachten Sie, dass es in keinem Fall zu einem Arbeits- oder Anstellungsverhältnis mit der DBU kommt. Empfehlenswert ist die Beantragung dieser monatlichen Beiträge für zwei oder mehr Personen. Feste Vorgaben, wie viele Personen gefördert werden dürfen, macht die DBU nicht.
Es können auch Sachkosten und Fremdleistungen gefördert werden. Diese Kosten sollten jedoch von der Gesamtsumme (maximal 125.000 Euro) den kleineren Teil darstellen.
Die Fördermittel (insgesamt maximal 125.000 Euro) werden an das Unternehmen ausgezahlt. Ab Erhalt des Förderbescheids wird eine regelmäßige Auszahlung (i. d. R. quartalsweise Raten) vorgesehen. Die Verwendung der Mittel muss gegenüber der DBU-Verwendungsprüfung nachgewiesen werden.