Ja, die Green Start-up-Förderung wird grundsätzlich als De-minimis-Beihilfe entsprechend der Allgemeinen De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 2023/2831 vom 13.12.2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj) gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. De-minimis-Beihilfen dürfen erst gewährt werden, nachdem über eine Eigenerklärung der Antragstellenden sichergestellt ist, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen diesen Höchstbetrag von 300.000 € in drei Jahren nicht übersteigt. Bitte beachten Sie: Nicht jede Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe.
Grundsätzlich sind eine Mehrfachförderung sowie eine parallele DBU-Förderung zu anderen Förderprogrammen nicht möglich. Bitte erklären Sie schriftlich und verbindlich, ob für ein teilidentisches oder ein ähnliches Vorhaben bei anderen Institutionen Fördermittel bewilligt wurden bzw. beantragt wurden, sind oder werden sollen. Wir prüfen dann im Einzelfall, ob und in welcher Höhe wir Sie fördern können. Eine DBU-Förderung nach Auslaufen der Förderung durch Dritte ist erlaubt. Oft hatten die Gründer*innen DBU-geförderter Start-ups zuvor z. B. eine Exist-Förderung.