Ja, die Green Start-up-Förderung wird grundsätzlich als De-minimis-Beihilfe entsprechend der Allgemeinen De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 2023/2831 vom 13.12.2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj) gewährt. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. De-minimis-Beihilfen dürfen erst gewährt werden, nachdem über eine Eigenerklärung der Antragstellenden sichergestellt ist, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen diesen Höchstbetrag von 300.000 € in drei Jahren nicht übersteigt. Bitte beachten Sie: Nicht jede Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe.
Die Fördertätigkeit der Deutschen Bundesstiftung Umwelt fällt unter die beihilferechtlichen Regelungen der EU. Die Förderleitlinien wurden daher bei der EU-Kommission notifiziert. In der Praxis bedeutet die Einstufung der Fördermittel als Beihilfen, dass die Zulässigkeit von Fördervorhaben zunächst am Maßstab des europäischen Beihilferechts zu messen ist. Die Green Start-up-Förderung wird regelmäßig als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Die Green Start-up-Förderung richtet sich insbesondere an junge Unternehmen, die in einer frühen Phase sind und noch Unternehmensstrukturen aufbauen. Es handelt sich hierbei um eine 100%-Förderung und De-minimis-Beihilfe; ein Eigenanteil wird nicht vorausgesetzt.
Die Projektförderung richtet sich insbesondere an Unternehmen, die bereits weiterentwickelt sind. Für Unternehmen, GbR-/BGB-Gesellschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen, Privatpersonen und sonstige Einrichtungen können über die Projektförderung in der Regel 50% der Projektkosten gefördert werden; ein Eigenanteil wird vorausgesetzt.