{"id":52558,"date":"2026-01-27T10:48:07","date_gmt":"2026-01-27T09:48:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.dbu.de\/promotionsstipendium\/20014-355\/"},"modified":"2026-01-27T10:48:08","modified_gmt":"2026-01-27T09:48:08","slug":"20014-355","status":"publish","type":"promotionsstipendium","link":"https:\/\/www.dbu.de\/en\/promotionsstipendium\/20014-355\/","title":{"rendered":"Der Schutz des umweltv\u00f6lkerrechtlichen Acquis: Verschlechterungsverbot und andere Instrumente"},"content":{"rendered":"<p>Schutz des umweltv\u00f6lkerrechtlichen Acquis<\/p>\n<p>Obwohl das Umweltv\u00f6lkerrecht (d.h. die Materie des internationalen Rechts, die mit Umweltschutzaspekten befasst ist) zahlreiche Erfolge aufzuweisen hat (etwa die Bek\u00e4mpfung des Ozonlochs, des \u0084sauren Regens\u0093 etc.), ist es gleichwohl anf\u00e4llig f\u00fcr \u0084R\u00fcckschritte\u0093 beim Stand des erreichten Umweltschutzes. Welcher Art solche R\u00fcckschritte sind, ob Ihnen eine eigenst\u00e4ndige Norm im Sinne eines \u0084Verschlechterungsverbots\u0093 entgegensteht, und wenn nicht, welche alternativen v\u00f6lkerrechtlichen Mechanismen bestehen, um zumindest den gegenw\u00e4rtig erreichten Standard des v\u00f6lkerrechtlichen Umweltschutzes dauerhaft zu bewahren, ist Gegenstand der Arbeit. Nach einem einleitenden Kapitel zur Begriffskl\u00e4rung besteht die Arbeit damit im Wesentlichen aus zwei Teilen.\u00a0<\/p>\n<p><strong>I. Begriff des \u0084Verschlechterungs-\u0093 bzw. \u0084Regressionsverbots\u0093<\/strong><\/p>\n<p>Die Diskussion eines solchen Verschlechterungsverbots hat zun\u00e4chst die Frage zu kl\u00e4ren, was unter einer Verschlechterung zu verstehen ist. Dies kann sich zum einen auf den tats\u00e4chlichen Zustand der Umwelt in einem gegebenen Rahmen beziehen, oder aber auf den blo\u00dfen Bestand der juristischen Normen zum Schutz der Umwelt. Im Hinblick auf den tats\u00e4chlichen Zustand der Umwelt zeigt etwa der (auch in Europa zu verzeichnende) Artenr\u00fcckgang an, dass die Verschlechterung der Umwelt teilweise ein bedrohliches Ausma\u00df beh\u00e4lt. Mit Blick auf den rechtlichen Schutz der Umwelt kann sich eine qualitative Verschlechterung etwa aus einer ausdr\u00fccklichen Aufhebung umweltsch\u00fctzender Normen ergeben, als auch mittelbar durch die Ausweitung von Ausnahmetatbest\u00e4nden, eine extensive Gew\u00e4hrung von Ausnahmevorschriften, eine organisatorische Verschlankung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oder \u0096 allgemein \u0096 einer \u0084Deregulierung\u0093 des Umweltschutzes zu Gunsten anderer Belange.<\/p>\n<p><strong>II. Verschlechterungsverbot als eigenst\u00e4ndiges Prinzip des Umweltv\u00f6lkerrechts?<\/strong><\/p>\n<p>Angesichts der vielf\u00e4ltigen Tendenzen, die in diesem Sinne als \u0084Verschlechterung\u0093 des globalen Umweltschutzes begriffen werden k\u00f6nnen, wurden im Kontext der Rio-Konferenz 2012 (\u0084Rio+20\u0093) Stimmen laut, das Umweltv\u00f6lkerrecht fortzuentwickeln, um solchen Tendenzen ein eigenst\u00e4ndiges Rechtsprinzip (engl. \u0084Principle of Non-Regression\u0093) entgegenzuhalten. Dieser Gedanke bildet den ersten Teil der Arbeit und wird in mehreren Schritten verfolgt. <br \/>Zun\u00e4chst wird danach gefragt, ob das V\u00f6lkerrecht insgesamt (d.h. das gesamte zwischenstaatliche Recht) bereits heute Normen nach dem Muster eines &#8220;Verschlechterungsverbots&#8221; kennt. In diesem Zusammenhang sind etwa Entwicklungen im Bereich des internationalen Menschenrechtsschutzes interessant. Der internationale Menschenrechtsschutz, d.h. die \u00dcberwachung v\u00f6lkerrechtlich garantierter Menschenrechte durch internationale Organe, weist dabei ein besonders weit entwickeltes Verst\u00e4ndnis eines \u0084Verschlechterungsverbots\u0093 auf. Im Zusammenhang mit der Etablierung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte, namentlich durch den Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (&#8220;IPwskR&#8221;) hat sich der Ausschuss zur \u00dcberwachung dieser Rechte immer wieder nationalen Politikma\u00dfnahmen gegen\u00fcbergesehen, die vom Pfad der \u0084progressiven Verwirklichung\u0093 der Menschenrechte abweichen und bspw. den erreichten Stand des Rechts auf Nahrung etc. wieder einschr\u00e4nken. Mit Blick auf solche Ma\u00dfnahmen hat der Ausschuss Artikel 2 (1) des IPwskR ein Verbot entnommen, \u0084absichtliche retrogressive Ma\u00dfnahmen\u0093 zu ergreifen und bei der Verwirklichung der Menschenrechte zur\u00fcckzufallen. Am Menschenrechtsschutz zeigt sich damit exemplarisch, dass Normen nach dem Art eines Verschlechterungsverbots dem V\u00f6lkerrecht nicht unbekannt sind und bereits in einzelnen Auspr\u00e4gungen vorhanden sind.  <br \/>Im Folgenden richtet die Arbeit einen Blick auf die Materie des Umweltv\u00f6lkerrechts selbst und fragt nach Entwicklungen in dieser speziellen Materie des V\u00f6lkerrechts, die Potential f\u00fcr die Herausbildung eines Verschlechterungsverbots haben. Dabei l\u00e4sst sich zun\u00e4chst zeigen, dass in einigen materien-spezifischen F\u00e4llen bereits Entwicklungen in diesem Sinne erkennbar sind. So ist etwa das internationale Wasserrecht (technisch das \u0084Recht der internationalen Wasserl\u00e4ufe\u0093) in den letzten Jahrzehnten \u00fcber die blo\u00dfe Aufteilung von \u0084Nutzungsrechten\u0093 und die Vermeidung grenz\u00fcberschreitender Verschmutzungen hinaus entwickelt worden und hat eine spezifische Umweltschutzkomponente erhalten. Besonders deutlich wird dies etwa an Artikel 20 ff. der UN-Konvention \u00fcber internationale Wasserl\u00e4ufe aus dem Jahr 1997, die f\u00fcr solche Wasserl\u00e4ufe ein Schutzregime etablieren, dass das gesamte relevante \u00d6kosystem zu erhalten sucht. Der Anerkennung solch ambitionierter Schutzstandards wohnt die Anerkennung inne, dass jegliche Verschlechterung des betroffenen Umweltguts zumindest rechtfertigungsbed\u00fcrftig ist. \u00c4hnliche Entwicklungen haben sich auch im Recht des Habitatschutzes (insb. Ramsar-Konvention), des Schutzes der marinen Umwelt (Seerechts\u00fcbereinkommen und Abkommen \u00fcber wandernde Fischbest\u00e4nde 1995), des Schutzes der Antarktis (u.a. Umweltprotokoll zum Antarktisvertag), und, allgemein, des Schutzes der Biodiversit\u00e4t ergeben. Neben diesen materien-spezifischen Entwicklungen in einigen Bereichen des Umweltv\u00f6lkerrechts wird die Arbeit auch einige allgemeine Entwicklungstendenzen im Umweltv\u00f6lkerrecht diskutieren, die von Relevanz f\u00fcr die vorliegende Frage sind. So steht die zunehmende Anerkennung eines sog. \u00d6kosystemansatzes in starkem Zusammenhang mit den gerade genannten progressiven Schutzstandards, etwa im Wasserrecht. Dar\u00fcber hinaus kann sich ein Mindeststandard an Umweltschutz auch aus den oben bereits angesprochenen internationalen Menschenrechten ergeben. Und zuletzt spricht auch einiges daf\u00fcr, dass bereits existierende umweltrechtliche Prinzipien wie etwa das Prinzip \u0084nachhaltiger Entwicklung\u0093 die Anerkennung von gewissen Verschlechterungsverboten nahelegen. <br \/>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich schlie\u00dflich evaluieren, wie gegenw\u00e4rtig die Chancen eines eigenst\u00e4ndigen Verschlechterungsverbots im Umweltv\u00f6lkerrecht stehen. Dar\u00fcber hinaus wird die Frage zu diskutieren sein, welche Konturen eines solches Prinzip hat und wie es sich zu anderen Normen des Umweltv\u00f6lkerrechts verh\u00e4lt.\u00a0<\/p>\n<p><strong>III. Alternative Mechanismen<\/strong><\/p>\n<p>Die Etablierung eines solchen eigenst\u00e4ndigen Verschlechterungsverbots l\u00e4sst sich zwar mit einigen guten Gr\u00fcnden bejahen, steht aber noch nicht auf einer endg\u00fcltig gesicherten rechtlichen Grundlage. Aus diesem Grund wird die Arbeit im Folgenden Tendenzen des Umweltv\u00f6lkerrechts thematisieren, die zwar kein eigenst\u00e4ndiges Rechtsprinzip zum Ausdurck bringen, aber gleichwohl darauf hinwirken, dass Staaten nicht von ihren Umweltverpflichtungen abr\u00fccken bzw. keine Verschlechterung des Umweltzustands in Kauf nehmen. <br \/>Ma\u00dfgeblich Impulse ergeben sich dabei aus der zunehmenden Institutionalisierung des Umweltv\u00f6lkerrechts, die den Staaten zunehmend die \u0084Verf\u00fcgungsgewalt\u0093 \u00fcber ihre Umweltpolitik entzieht. Wie etwa das Montreal-Protokoll aus dem Ozonregime gezeigt hat, wird eine Umweltmaterie, einmal auf die Ebene des institutionalisierten V\u00f6lkerrechts gehoben, leicht den Staaten \u0084entgleiten\u0093. In diese Richtung wirken v.a. Mechanismen wie etwa vereinfachte Mehrheitserfordernisse oder \u00f6konomische Anreize, die auch \u0084unwillige\u0093 Staaten daran festhalten, nicht von einem bestimmten Schutzregime abzuweichen. <br \/>\u00c4hnliche Entwicklungen haben sich etwa durch die Integration von Umweltnormen in andere Bereiche des V\u00f6lkerrechts ergeben. So haben etwa, gerade in Entwicklungsl\u00e4ndern und \u0084\u00dcbergangsstaaten\u0093 des vormaligen Ostblocks, die internationalen Finanzinstitutionen auf die Etablierung umweltpolitischer Minimalstandards gedrungen. Auch wenn diese Praxis mit unterschiedlichem Erfolg gesegnet war, zeigt sich hier, dass ein Basisbestand an umweltv\u00f6lkerrechtlichen Schutzstandards der Disposition der Staaten in vielen F\u00e4llen entzogen sein wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schutz des umweltv\u00f6lkerrechtlichen Acquis Obwohl das Umweltv\u00f6lkerrecht (d.h. die Materie des internationalen Rechts, die mit Umweltschutzaspekten befasst ist) zahlreiche Erfolge aufzuweisen hat (etwa die Bek\u00e4mpfung des Ozonlochs, des \u0084sauren Regens\u0093 etc.), ist es gleichwohl anf\u00e4llig f\u00fcr \u0084R\u00fcckschritte\u0093 beim Stand des erreichten Umweltschutzes. 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