{"id":52411,"date":"2026-02-11T10:48:17","date_gmt":"2026-02-11T09:48:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.dbu.de\/promotionsstipendium\/20017-505\/"},"modified":"2026-02-11T10:48:18","modified_gmt":"2026-02-11T09:48:18","slug":"20017-505","status":"publish","type":"promotionsstipendium","link":"https:\/\/www.dbu.de\/en\/promotionsstipendium\/20017-505\/","title":{"rendered":"Bauleitplanung und Genehmigungsverfahren unter dem st\u00f6rfallrechtlichen Abstandsgebot als Beitrag zu einer fl\u00e4chensparenden und umweltgerechten Innenentwicklung"},"content":{"rendered":"<p>Raumbezogenes St\u00f6rfallrecht und st\u00e4dtebauliche Entwicklung<\/p>\n<p style=\"margin-bottom:10pt;margin-left:0cm;margin-right:0cm;margin-top:0cm;\"><span style=\"font-size:11pt;\"><span style=\"line-height:115%;\"><span style=\"font-family:Calibri, sans-serif;\">Mit der Arbeit soll untersucht werden, welche M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die st\u00e4dtebauliche Entwicklung im Umfeld sog. St\u00f6rfallbetriebe bestehen. Im Mittelpunkt des Dissertationsvorhabens steht das Abstandsgebot aus Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie. Nach dieser raumbezogenen Vorschrift ist bei der Planung ein angemessener Sicherheitsabstand zwischen St\u00f6rfallbetrieben einerseits und den sog. Schutzobjekten (z.B. Wohngebieten, \u00f6ffentlich genutzten Geb\u00e4uden) andererseits zu wahren. Liegt kein Plan vor oder hat eine bestehende Planung das Abstandsgebot nicht ber\u00fccksichtigt, so ist dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof und dessen M\u00fcksch-Rechtsprechung zufolge eine Ber\u00fccksichtigung innerhalb des Genehmigungsverfahrens &#8211; sowohl von St\u00f6rfallbetrieben als auch von Schutzobjekten &#8211; gefordert. Jedoch liegen diese Betriebe h\u00e4ufig in historisch gewachsenen Gemengelagen &ndash; also in unmittelbarer, den angemessenen Sicherheitsabstand unterschreitender N\u00e4he zu Schutzobjekten. Die Erweiterung und \u00c4nderung bestehender Nutzungen und die bauliche Nutzung von Freifl\u00e4chen in diesen Bestandsquartieren wird durch das Abstandsgebot ebenso eingeschr\u00e4nkt wie die Erweiterung der St\u00f6rfallbetriebe. Gerade vor dem Hintergrund der Anstrengungen zur Reduzierung des Fl\u00e4chenverbrauchs muss auch in diesen Quartieren eine st\u00e4dtebauliche Entwicklung m\u00f6glich sein. Dies wurde auch vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht erkannt, die den planenden Gemeinden und den Genehmigungsbeh\u00f6rden Spielr\u00e4ume zuerkennen, um Abst\u00e4nde gering zu halten bzw. als Folge einer (nachvollziehenden) Abw\u00e4gung zu unterschreiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Ball ins Spielfeld der Planung gelegt, die bisher jedoch h\u00e4ufig unt\u00e4tig geblieben ist. Dies k\u00f6nnte auch eine Folge unklarer rechtlicher Rahmenbedingungen und daraus folgender Unsicherheiten in der Praxis sein. Daher m\u00f6chte ich den strittigen Auslegungsfragen und den bestehenden Unklarheiten \u00fcber die rechtssicherere Abstandsbestimmung in Gemengelagen mit L\u00f6sungsvorschl\u00e4gen entgegentreten. Hierbei wird auch die geplante Verrechtlichung der Abstandsbestimmung durch eine TA Abstand eine Rolle spielen. Auch werde ich mich mit dem Beitrag des anlagenbezogenen Immissionsschutzrechts f\u00fcr die L\u00f6sung st\u00e4dtebaulicher Konflikte und schlie\u00dflich den M\u00f6glichkeiten der \u00dcberplanung der Quartiere auseinandersetzen. Die Arbeit soll so einen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung unter Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus f\u00fcr Mensch und Umwelt leisten.<\/span><\/span><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Raumbezogenes St\u00f6rfallrecht und st\u00e4dtebauliche Entwicklung Mit der Arbeit soll untersucht werden, welche M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die st\u00e4dtebauliche Entwicklung im Umfeld sog. 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